Allgemeine Geschäftsbedingungen - Montage- und Lieferbedingungen für Bauleistungen - der Delta-Temp GmbH
I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen der Delta-Temp GmbH (im Folgenden „DT" genannt) gelten für von DT zu erbringende Bauleistungen, Montagearbeiten und im Zusammenhang damit gelieferte Materialien unter Ausschluss etwaiger Bedingungen des Bestellers/ Auftraggebers. Sie finden Verwendung gegenüber natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte gleicher Art. Etwaige Abweichungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung von DT.
2. Ergänzend gelten bei Werkverträgen die Bestimmungen der VOB Teile B und C.
II. Art und Umfang der Leistungen
1. Die Angebote von DT sind freibleibend. Maßgebend für den Vertragsinhalt sind die Auftragsbestätigungen oder Bestellungen von DT.
2. Leistungszusagen von DT stehen unter dem Vorbehalt der Eindeckungsmöglichkeit und der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3. Etwa zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen sind, soweit nicht anders vereinbart, nicht verbindlich. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen stehen ausschließlich DT zu; Angebote und Unterlagen dürfen nur zum Zwecke der Durchführung des Vertrages benutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nicht zulässig.
4. Die erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die DT zu installieren hat, werden von dem Auftraggeber auf seine Kosten beschafft. Ist DT ihm dabei behilflich, sind DT die dafür entstehenden Kosten angemessen zu vergüten.
III. Liefer- und Leistungszeit
1. Die Festlegung von Liefer- und Ausführungsfristen bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Diese gelten nur in den Fällen als verbindlich vereinbart, in denen sie entsprechend gekennzeichnet sind. Sie beginnen jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und Abgabe aller vom Besteller zu liefernden Angaben und Unterlagen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn DT bis zu ihrem Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
2. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder von DT zu vertretender Unmöglichkeit oder Unvermögen sind unter Ausschluss weiterer Ansprüche - sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt - auf 0,5 % pro angefangene Kalenderwoche, insgesamt aber höchstens auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung beschränkt, der infolge der von DT zu vertretenden Verspätung oder Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn DT ein berechtigtes Interesse daran hat und diese für den Besteller zumutbar sind.
IV. Erfüllungsort und Preis
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist, soweit aus dem Liefervertrag nichts anderes folgt, das Lieferwerk von DT. Auch wenn DT den Versand durchführt und die Versandkosten übernimmt, trägt der Auftraggeber die Versendungsgefahr. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die DT nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Erfordert die Verzögerung eine Einlagerung, so trägt der Auftraggeber diese Kosten.
2. Bei Werkverträgen trägt DT die Gefahr bis zur Abnahme. Die Gefahr geht jedoch schon vor Abnahme auf den Auftraggeber über, wenn er mit der Abnahme in Verzug gerät, wenn die Montage aus Gründen, die er zu vertreten hat, unterbrochen wird oder wenn eine von DT montierte Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von DT nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird. In diesen Fällen hat DT Anspruch auf Bezahlung der bis dahin ausgeführten Leistungen sowie Ersatz etwaiger Schäden. Es ist Sache des Auftraggebers, sich gegen diese Risiken zu versichern.
3. Die Preise von DT gelten "ab Werk". Es kommen die zur Zeit der Ausführung gültige Umsatzsteuer, die Verpackungs- und Versandkosten hinzu. Die Preise enthalten nicht die außerhalb von Deutschland durch Abschluss oder Durchführung des Geschäfts entstehenden Steuern, Gebühren, Zölle oder ähnliche Abgaben. Wird DT zu solchen Abgaben herangezogen, so erstattet der Besteller diese Aufwendungen. Wechselzahlungen sind nur mit Genehmigung von DT zulässig. Mangels anderer Vereinbarung gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers.
V. Zahlung
1. Die Ansprüche von DT sind mit Ablieferung der bestellten Ware bzw. mit Abnahme des zu errichtenden Werkes fällig. Abschlagsrechnungen von DT – DT ist auch bei Werklieferungsverträgen zur Stellung von Abschlagsrechnungen gem. § 16 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B berechtigt – sind mit Zugang fällig. Auf die Fälligkeit hat es keinen Einfluss, wenn bei Ablieferung oder Abnahme von DT zu erbringende abschließende Leistungen, wie etwa Inbetriebnahmen, noch ausstehen sollten.
2. Die Rechnungen von DT sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt netto Kasse zu bezahlen. Bei BGB-Werkverträgen gilt § 16 Nr. 1 VOB/B entsprechend. § 16 Nr. 3 Absatz 2 VOB/B wird ausgeschlossen; einer Nachfristsetzung gemäß § 16 Nr. 5 Absatz 3 VOB/B bedarf es zur Auslösung des Zinslaufs nicht. Zahlungen - auch wenn sie mittels Wechsel oder Scheck geleistet werden - sind erst dann erfolgt, wenn DT endgültig nach Abzug aller ihr entstandenen Kosten über den Rechnungsbetrag zuzüglich aller Nebenforderungen verfügen kann und aus einer etwaigen Wechselhaftung befreit ist.
3. Bei einem Auftragswert von mehr als € 10.000,-- und einer Lieferzeit von über zwei Monaten gelten jeweils netto Kasse folgende Zahlungen:
- 1/3 bei Vertragsabschluss,
- 1/3 nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Lieferzeit,
- der Rest eine Woche nach Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. nach Abnahme der Leistung. Zu allen Zahlungen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu.
4. Bei Zahlungsverzug ist DT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu berechnen, sofern der Besteller DT nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der oben genannte Zinssatz ist. DT ist berechtigt, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen.
5. Ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers gegenüber den Forderungen von DT besteht nicht. Der Besteller kann mit Ansprüchen gegen DT nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. DT behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen vor.
2. Erfolgen die Zahlungen ganz oder teilweise gegen Bürgschaften oder Garantien, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach Rückgabe der Bürgschafts- oder Garantieurkunden.
3. Wird eine Sache von DT mit einem Grundstück verbunden, erfolgt die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB. Für den Fall, dass die Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache wird, steht DT das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Ware zum Rechnungswert oder mangels Rechnungswert zum Zeitwert der Hauptsache zu. Insoweit wird die Hauptsache vom Besteller kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für DT verwahrt.
4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltssache im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Ziffern VI. 5. und 6. auf DT übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltssache ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen von DT ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung einem Drittkäufer zur Zahlung an DT bekannt zu geben, DT die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
5. Forderungen des Bestellers einschließlich der Forderungen aus Kreditversicherungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltssache werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an DT abgetreten, gleichgültig, ob die Vorbehaltssache an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Ist die abgetretene Forderung gegen einen oder mehrere Abnehmer in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent.
6. Wird die Vorbehaltssache vom Besteller zusammen mit anderen nicht DT gehörenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verbindung mit anderen Sachen, verkauft, gilt die Abrede der Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltssache als vereinbart.
7. Übersteigt der Wert der für DT bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist DT auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe vor Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
8. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Eigentums von DT durch Dritte muss der Besteller DT unverzüglich benachrichtigen.
9. Der Besteller hat die Vorbehaltssachen auf seine Kosten gegen Verlust und Gefahr zum Neuwert zu versichern und alle daraus erwachsenden Ansprüche an DT auf Verlangen abzutreten.
10. Sofern im Kulanzwege die Rücknahme einer vertragsgemäß gelieferten Ware durch DT erfolgt, ist DT berechtigt, bei der Gutschrift des Warenwertes einen Abzug für den ihr entstandenen Verwaltungsaufwand vorzunehmen.
VII. Beanstandungen der Berechnung
Beanstandungen der Berechnung der Lieferungen und Leistungen sind spätestens zwei Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich gegenüber DT zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Anerkennung der Richtigkeit der Berechnung. DT wird auf der Rechnung auf die Folgen der Unterlassung besonders hinweisen.
VIII. Mängelansprüche
Ohne entsprechende Vereinbarung übernimmt DT keine Gewähr
• für die Einhaltung besonderer öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen, die vom Auftraggeber zu beachten sind, insbesondere im Hinblick auf Lärm-, Geruchsbelästigung, Luftverschmutzung oder Elektrosmog,
• dafür, dass sich mit dem Einsatz des Vertragsgegenstandes ein bestimmter Leistungserfolg, insbesondere eine be-stimmte Raum- oder Prozesstemperatur, erzielen lässt.
Im Übrigen leistet DT Gewähr wie folgt:
1. Soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt, ist DT, wenn ein Mangel des Liefergegenstandes bzw. des Werkes vorliegt, innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Bei VOB Verträgen wird die Verlängerungsmöglichkeit nach § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B ausgeschlossen.
2. Schlägt die Sachmangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder gemäß den nachfolgenden Ziffern Schadenersatz zu verlangen.
3. Ein Ersatz von etwaigen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn durch diese die Verwendungstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird, zudem haftet DT nicht für die Erreichung eines bestimmten Verwendungszwecks. Für die Einhaltung von Geräteleistungen haftet DT nur unter den Nennbedingungen des Herstellers. Mängelansprüche für im Wege der Kulanz gelieferte Geräte entfallen vollständig.
4. Werden gelieferte Geräte/Gegenstände fehlerhaft behandelt und/oder nicht regelmäßig gewartet und/oder ohne die schriftliche Zustimmung von DT technisch und/oder baulich verändert, wird vermutet, dass etwaige Mängel darauf zurückzuführen sind.
5. Bei jeder Mängelrüge steht DT das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes bzw. Werkes zu. Stellt sich im Rahmen der Überprüfung heraus, dass dieser Mangel nicht von DT zu vertreten ist, verpflichtet sich der Kunde, DT ihre Leistungen, auch etwaige Transport-, Wege-, Untersuchungs- und Entsorgungskosten, zu vergüten.
IX. Haftung
1. DT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DT, beruhen. Soweit DT keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung von DT auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. DT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern DT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haftet DT insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
4. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt. Ebenso bleiben Ansprüche aus Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit unberührt.
X. Höhere Gewalt
1. Kann einer der Vertragspartner während der Laufzeit der Vereinbarung aufgrund von höherer Gewalt seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so wird er hierdurch im Rahmen und für die Dauer des Bestehens der Störung von seinen Verpflichtungen befreit. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich über die Umstände des Vorfalls zu unterrichten. Die Vertragslaufzeit verlängert sich um die Dauer der Befreiung.
2. Fälle höherer Gewalt sind alle Vorgänge, die jenseits der Einflusssphäre des Vertragspartners sind, insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Verfügungen von hoher Hand, außergewöhnliche Verkehrs- und Straßenverhältnisse, Streik, Aussperrung, Unruhen, Maschinenbruch, der nicht auf mangelhafter Wartung beruht, Störungen in der Energie- oder Rohstoffversorgung, Lieferunfähigkeit eines Vorlieferanten sowie sonstige unverschuldete Betriebsstörungen.
XI. Lieferungen und Leistungen durch Dritte
DT kann ihre Liefer- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte des Bestellers gegen DT berührt werden.
XII. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers/Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XIII. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von DT zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei DT bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Die folgenden Bestimmungen über das anwendbare Recht (Nr. 2) und über den Gerichtsstand (Nr. 3) gelten nur für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen DT und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz der DT zuständige Gericht. DT ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.